Wie es ist bleibt es nicht – Hoffentlich

CoroKOMintern

Angst fressen Seele auf „Es sollten die derzeitigen Befürchtungen – Angst vor Corona, Angst vor Repression und Entdemokratisierung – nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Beide sind berechtigt”, erklärt die Wiener KOMintern, Kommunistische Gewerkschaftsinitiative International, Arbeiterkammerrätin Selma Schacht.

Alles Hintergründige für Werktätige oder „Heros der Arbeiterklasse” liefert der UHUDLA in einer längeren Service Geschichte.

Selma Schacht meint: „Die Befürchtung, dass das/der Virus das (ausgedünnte, ausgegliederte, privatisierte,…) Gesundheits- und Pflegesystem überfordert und die Entwicklung für viele eine tödliche sein kann …


… Und die Befürchtung, dass all die derzeit notwendigen und sinnvollen Maßnahmen als Probe auf Exempel dazu genutzt werden, sie auch in anderen, z.B. politisch unliebsamen Zeiten oder Bereichen anzuwenden und es recht praktisch für die derzeit Herrschenden ist, dass sich die Masse schon mal daran gewöhnt, dass Grund- und Menschenrechte ausgesetzt werden”.

Die fortschrittliche Gewerkschafterin sieht die Quarantäne- und Schutzmaßnahmen als berechtigt und notwendig

Aber es ist offensichtlich, dass wiedermal der Schutz der Gesundheit privatisiert wird aber gesellschaftlich die Konzerne unf FirmenbossInnen nicht herangezogen werden (kein Recht, der Arbeit fernzubleiben – sondern nur, wenn die Betriebsführenden zustimmen, Möglichkeit der Kündigung, kein Ersatz für Verdienstentgang für EPUs …) und für viele Maßnahmen die „einfache Lösung“ (Besuchsverbot) angeordnet statt eine für die psychische Gesundheit sinnvolle Umsetzung eingeführt wurde.

Die Bundesregierung hat übrigens laut ORF die vierte Macht im Staat von ihren Pressekonferenzen ausgesperrt, nur mehr ORF und APA dürfen hin (die andren können ein Mail schreiben…). Ganz Österreich kann über Internet lernen und studieren, aber Pressekonferenzen können nicht interaktiv abgehalten werden?
Nur weil viele Maßnahmen notwendig sind, sollten wir nicht vergessen, in wessen Interesse diese Regierung und die EU grundsätzlich handeln. Es ist und bleibt trotz salbungsvoller Worte unterm Strich das Interesse von Kapital und Militär. Was wird bleiben, wenn Corona weg ist?

KOMintern Forderungsprogramm: Sofortmaßnahmen für Arbeitende!

Während das private, politische und öffentliche Leben auf ein Minimum heruntergefahren und massivst eingeschränkt wird (Ausgangsbeschränkungen, Besuchsverbote, Versammlungsverbote) drängen sich im Arbeitsleben weiterhin die Beschäftigten in Werkshallen, Büros, Verkauf, U-Bahnen, Bussen und Zügen. Mit dieser gesellschaftlichen Trennlinie im Interesse der Profite wird die Verantwortung für die Bekämpfung des Corona-Virus´ durch die Regelung „private Sozialkontakte rigoros einzustellen“, vorrangig auf die Einzelnen und in den persönlichen Verantwortungsbereich abgewälzt – während die Profit-Wirtschaft (von wenigen Bereichen wie Handel, Gastro und anderem abgesehen) nur „Kann-Bestimmungen“ unterliegt. Das ist ebenso verantwortungslos, wie Ausdruck der Dominanz der herrschenden Profitlogik.

Die KOMintern Forderungen:

• Alle Beschäftigten, welche nicht in den systemrelevanten Sektoren (Personal in Gesundheits-, Sozial- und Pflegeeinrichtungen, in der öffentlichen Infrastruktur, im Lebensmittelhandel etc.) tätig sind bzw. nicht in direkt für die Bekämpfung des Virus relevanten (Produktions-)Bereichen (Medikamente, Desinfektions- und Medizinprodukte, medizinisch-technische Geräte usw.) oder in neuralgischen Industrien* arbeiten, sind ab sofort mit voller Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen (nur wo sinnvoll möglich kann Home-Office vereinbart werden, jedoch keinesfalls als getrickster Ersatz für Kinderbetreuung).
• *Denn natürlich ist auch der Betrieb etwa der Papierindustrie für Zeitungen und Toilettenpapier, der Lebensmittelproduktion, der Produktion von Verpackungsmaterial (nicht zuletzt auch für Lebensmittel etc.) oder die notwendige Ersatzteilproduktion aufrechtzuerhalten und kann die Stahlindustrie nicht einfachhin die Kokerei und Hochöfen abschalten.

Das Mindeste jedoch ist:
• Verbindlicher Rechtsanspruch auf die bis zu 3-wöchige bezahlte „Sonderbetreuungszeit“ zur Betreuung der eigenen Kinder bis 14 Jahre (sowie die Ausweitung auf pflegebedürftige Angehörige), anstatt der derzeit notwendigen Zustimmung des `Arbeitgebers´ (inklusive allfällig notwendiger, erhöhter Sonderregelungen der staatlichen Lohnkosten- Übernahme bei KMUs).
• Verbindlicher Rechtsanspruch auf sofortige Freistellung mit voller Entgeltfortzahlung für all jene, die zu einer der Risikogruppen zählen (aufgrund von Alter, Krankheiten, Vorerkrankungen etc.).

Arbeitsplatzsicherung:
• Ein vorübergehendes generelles Kündigungsverbot bis zum Ende der Einschränkungs-Maßnahmen: Das neue Corona-Kurzarbeitsmodell (mit der zügigen, nunmehrigen Möglichkeit, die Arbeitszeit bis auf 0 zu reduzieren) ermöglicht auch bei Auftragseinbrüchen etc. den Erhalt der Arbeitsplätze. Zudem führen Kündigungen – im Gegensatz zur neuen Kurzarbeit mit ihrer Nettoersatzrate von 80-90% – zu massiveren Einkommensverlusten.
• Um der schon grassierenden Umgehung von Kündigungen Einhalt zu gebieten, sollen Einvernehmliche Lösungen von Dienstverträgen vorübergehend nur mit Zustimmung von Betriebsrat bzw. zuständiger Fachgewerkschaft möglich sein.
• Mit Eindämmung der Epidemie müssen alle Arbeitszeit-Flexibilisierungen gemäß § 8 Abs. 1 KA-AZG, § 20 Abs. 1 AZG und § 11 Abs. 1 Z 1 ARG umgehend zurückgenommen werden sowie extra in Zeit und Geld abgegolten werden.

Einkommenssicherung:
• Da allerdings auch das neue Kurzarbeitsmodell zu Einkommenseinbußen bei den Arbeitenden führt, bedarf es einer Anhebung der Nettoersatzrate auf 100% bis zur Höchstbemessungsgrundlage. (Gemäß dem Rechtsprinzip der staatlichen Entschädigungspflicht für Verdienstentgänge durch behördlich angeordnete Notmaßnahmen.)
• Den auch von Seiten der Regierung als „HeldInnen des Alltags“ hervorgehobenen Beschäftigten in den systemrelevanten Bereichen ist eine Sonder-SEG-Zulage (Schmutz-Erschwernis-Gefahren- bzw. Corona-Gefahrenzulage) auszuzahlen.
• Für diese heute in vorderster Reihe stehenden Beschäftigten, sind nach Ende der Krise auch endlich die Arbeitsbedingungen, wie schon seit Jahren und Jahrzehnten gefordert, zu verbessern, wie z.B. durch die umgehende Einführung der 35-Stunden-Woche.
• Für prekär Beschäftigte, Scheinselbständige, EPU’s, freie DienstnehmerInnen, 24-Stunden-BetreuerInnen etc. wiederum bedarf es Ausfallsregelungen und Ausgleichszahlungen (analog zur neuen Kurzarbeitsregelung).

Gesundheitssicherung:
• Für alle, die aufgrund ihrer Tätigkeit der Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt sind, müssen sofort entsprechende Sicherheits- und Hygienemaßnahmen gesetzt werden und hinreichend qualitätsvolle Arbeitsmittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden (insbesondere die aktuell für den Peak nicht ausreichend vorhandenen Masken, Schutzkleidung etc. für das Spitalspersonal).
• Darüber hinaus sind der Bevölkerung alle notwendigen Hygieneartikel kostenlos und flächendeckend zur Verfügung zu stellen.
• Um dieser Krise und möglicher weiterer Epidemien adäquat begegnen zu können, sind alle Privatisierungen, Ausgliederungen, Verschlechterungen und Einsparungen im Sozial-, Gesundheits- und Pflegebereich rückgängig zu machen bzw. zu stoppen.
• Zudem ist eine sofortige Aufstockung des Kranken- und Pflegepersonals durch eine Neuberechnung des Personalschlüssels in Behandlung, Pflege und Betreuung vonnöten.
• Um die Priorität der Herstellung der unmittelbar notwendigen Güter zu sichern respektive die Produktion im medizinischen und chemischen Bereich gegebenenfalls darauf umzustellen, sind vorbereitend staatliche Eingriffe in die Produktion und diesbezügliche Regulierungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen.

Vor dem Hintergrund der damit einhergehenden, massiven staatlichen finanziellen Anforderungen und nötigen Konjunktur- und Investitionspaketen, heißt es sich von jeglicher Austeritätspolitik, also Sparpolitik, zu verabschieden und sich durch Vermögens- und Profitsteuern das Geld zur Refinanzierung der Ausgaben zu holen und auch die Banken in die Pflicht zu nehmen. Keinesfalls darf diese Krise auf die Arbeitenden abgewälzt werden!

Arbeitsrecht und Coronavirus

Unabhängig der konkreten politischen Bewertung des Corona-Erlasses der Bundesregierung und der weiteren Maßnahmen, stellen sich damit eine Reihe arbeitsrechtlicher Fragen. Die RechtsexpertInnen der Gewerkschaften und
Arbeiterkammer beantworten eine Vielzahl dieser Fragen:
ÖGB & AK: Job und Corona
AK: Corona und Kurzarbeit
ÖGB: Schnellinfo
ÖGB: Schnellinfo auf Türkisch
ÖGB: Wenn dich das Coronavirus am Arbeiten hindert
GPA-djp: FAQ zum Coronavirus
AK: FAQ zum Coronavirus
ÖGB: Fragen und Antworten zur Kurzarbeit
ÖGB: Home office
ÖGB: Coronavirus – das sagt das Arbeitsrecht dazu
GPA-djp: Was tun? Diese Seite ist auf deiner Seite

GPA-djp: KURZARBEIT

Am 13.März 2020 konnte in Gesprächen zwischen Sozialpartnern und Regierung eine zeitlich befristete Kurzarbeitsregelung vereinbart werden, die den jetzigen Anforderungen Rechnung trägt. Gleichzeitig wurde das verfügbare Budget von 20 auf 400 Millionen Euro aufgestockt. Es gelten vorübergehend andere Regeln als bei der regulären Kurzarbeit, um ausreichend und rasch helfen zu können.

Die Regierung ist den Gewerkschafts-Forderung nachgekommen, jetzt neue Prioritäten zu setzen, Beschäftigung zu sichern und Firmen zu retten, statt sich wegen eines Nulldefizits selbst zu binden.

 Das Modell der Corona Kurzarbeit ist auf drei Monate befristet und kann einmalig um weitere drei Monate verlängert werden.

Damit die Kurzarbeit in der jetzt dramatischen Situation rasch greift, wird es ein sehr schnelles Verfahren geben. Damit soll alles getan werden, um mehr Firmen für die Kurzarbeit zu gewinnen, denn Aussetzverträge, Kündigungen oder gar einvernehmliche Auflösungen sind aus ArbeiterInnensicht wo es nur geht zu vermeiden. Die Gewerkschaftsgruppe empfiehlt den Werktätigen VertreterInnen daher, auf die Betriebsleitungenleitungen zuzugehen. Das Corona Kurzarbeitsmodell ist eine Attraktivierung des Modells für die Konzerne und Firmen, die in der jetzigen Situation notwendig ist.

Das sind die Eckpunkt des neuen Modells:
• Neu ist insbesondere, dass die Arbeitszeit bis auf 0 Prozent reduziert werden kann.
• Die Nettoersatzrate (Prozentsatz des Arbeitseinkommens nach Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) beträgt:
• 90% bei Entgelt bis zu 1.700,- Euro brutto
• 85% bei Entgelt zwischen 1.700 Euro bis 2.685 Euro (halbe Höchstbeitragsgrundlage)
• 80% für Entgelte über 2.685,- Euro

Spielregeln:
• Zeitguthaben sind zur Gänze sofort zu konsumieren.
• Alturlaub ist zur Gänze zu konsumieren.
• Laufender Urlaub ist in den ersten drei Monaten nicht zu konsumieren. Wenn aber die Kurzarbeit über drei Monate andauert sind in dieser Zeit mindestens drei Wochen Urlaub zu konsumieren. (Dieser Zeitraum würde in die Sommermonate fallen).
• Das Entgelt für den Urlaub während der Kurzarbeit berechnet sich auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeitsvereinbarung. Das gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
• Die Behaltefrist beträgt unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit ein Monat. Zusätzlich besteht eine Verpflichtung während der Kurzarbeit bei besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten über einen allfälligen Entfall bzw. Verkürzung der Behaltefrist in Verhandlungen zu treten.
• Die Erlaubnis Überstunden zu leisten, kann in der Grundvereinbarung festgelegt werden. (z.B. in einzelnen Abteilungen).
• Rasches Vorgehen: Binnen 48 Stunden ab unterschriftsreifer Vereinbarung erfolgt die Unterschrift der Sozialpartner unter die Vereinbarung (bzw. bei Fehlen eines Betriebsrates erfolgt die Zustimmung zu den Einzelverträgen).
• Kurzarbeit kann maximal auf drei Monate befristet abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine weitere Verlängerung um drei Monate mit Zustimmung der Sozialpartner möglich, falls die gravierenden Krisenfolgen noch nicht vorbei sind.
• Alle Kurzarbeiten, die bereits laufen, sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Weitere Infos zu Arbeitszeit
Nur in gewissen Fällen dürfen auf Grund des Coronavirus Arbeitszeitgrenzen überschritten und Ausnahmen von der Mindestruhezeit sowie Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden:
Voraussetzung für Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ist, dass eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich ist (z.B. Tests zur Feststellung einer Infektion).
Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz gem. § 20 Abs. 1 AZG und vom Arbeitsruhegesetz gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ARG sind – im Zusammenhang mit dem Coronavirus ! – zulässig.
Es muss sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handeln, die eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen abwenden z. B. Mitarbeiter, die über Hotlines zum Thema Coronavirus beraten oder wenn in nicht dem Kranken Anstalten – Arbeitszeitgesetz unterliegenden Einrichtungen rasch eine hohe Anzahl von Tests durchgeführt werden müssen.
Bei den dem Arbeitszeitgesetz unterliegenden Werktätigen darf auch die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit überschritten werden, ohne dass dafür eine spezielle Zustimmungserklärung der betroffenen Arbeiterinnen und Arbeiter erforderlich wäre. Ist eigentlich eh ein Witz bei einem Arbeitszeitgesetz von 12 Stunden am Tag und 60 Stunden die Woche. (Anmerkung der Redaktion)

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